Die mit dem Pfandgesetz von 1825 in die Wege geleitete Pfandgesetzgebung des Königreichs Württemberg, die auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Kreditvergabe im Wirtschaftsverkehr mit Immobilien abzielte, erforderte die Anlegung geeigneter Verzeichnisse zur Absicherung der Gläubiger- und Darlehensnehmeransprüche.
Als solche wurden zunächst neue Unterpfandsbücher mit den Unterpfandsprotokollen und dazugehörigen Urkundensammlungen geschaffen.
Die
Güterbücher dienten ebenfalls als Grundlage für das Unterpfandsbuch.
So musste auf pfandrechtliche Ansprüche und Belastungen sowohl an der jeweiligen Stelle im Unterpfands- als auch im Güterbuch verwiesen werden.
Einen weiteren Schub erhielt das Güterbuchwesen durch die landesweite Erstellung der Primärkataster, die das Ergebnis der zwischen 1818 und 1840 im Königreich Württemberg durchgeführten Landesvermessung waren.
Die Schaffung eines einheitlichen Grundkatasters, um welches es sich beim Primärkataster handelte, diente der effizienteren und gerechteren Besteuerung des Grundeigentums und stärkte gleichzeitig die Bedeutung des Unterpfandwesens für den Wirtschaftsverkehr, da das Grundeigentum nun anhand des Grundkatasters auch in Umfang und Lage einheitlich definiert und exakt nachvollzogen werden konnte.