Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1324:
Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland.
Vom 15. November 1918.
§ 1
Die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland wird bis auf weiteres aufrechterhalten, soweit sie im Steuerinteresse oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf militärische oder politische Angelegenheiten darf die Überwachung nicht erstreckt werden.
§ 2
Die bisherigen Überwachungs- und Überprüfungsstellen bleiben zu dem im § 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke bestehen und werden dem Reichsschatzamt unterstellt.
Berlin, den 15. November 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Gemäß dieser Verordnung wurden Postsendungen geöffnet und geprüft!
Hier ein solcher, nach Leipzig adressierter Beleg, der am 01.03.1921 in Plovdiv in Bulgarien aufgegeben wurde:
Der Beleg wurde in Dresden geöffnet und geprüft, was rückseitig abgeschlagene Tagesstempel vom 07.03.1921 und 08.03.1921 sowie Prüferstempel "49" dokumentieren.
Am 08.03.1921 kam der Beleg dann an seinem Bestimmungsort Leipzig an, was ein ebenfalls rückseitig abgeschlagener Tagesstempel dokumentiert.
Liebe Grüße
Rüdiger