Foren-Übersicht Themen des Monats 2017 Thema des Monats September 2017 - Die 100 Wörter des 20. Jahrhunderts philatelistisch dokumentiert 73. Schwarzarbeit Zivilrecht bei Schwarzarbeit = BGH

Zivilrecht bei Schwarzarbeit = BGH

Moderator: Rüdiger


Beitrag So 24. Sep 2017, 19:38

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Der Bundesgerichtshof = BGH hatte wiederholt über die Rechtsfolgen von Schwarzarbeit zu entscheiden, die sich hieraus ergeben. In einem Urteil vom August 2013 ging es um einen Werkvertrag mit einem Handwerker, „der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.“ Das Gericht entschied, eine solche Abrede führe jedenfalls dann zur Unwirksamkeit des Vertrags, „wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.“ Das Schwarzarbeitsgesetz aus dem Jahr 2004 sei als ein gesetzliches Verbot derartiger Absprachen im Sinne des § 134 BGB zu verstehen. Der BGH lehnte deshalb mangels einer vertraglichen Grundlage einen Anspruch auf Beseitigung von Sachmängeln aus Gewährleistung ab. Der Auftraggeber könne bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen. Ob ein betroffener Auftraggeber einen Teil seines Geldes auf dem Wege des Bereicherungsausgleichs zurückholen kann, ließ der BGH damals offen. Diese Frage müsse letztlich über die Instanzgerichte geklärt werden.

Im April 2014 entschied der Bundesgerichtshof in einem weiteren Urteil, dass ein Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für seine geleistete Arbeit habe. In dem damaligen Fall war für eine Elektroinstallation sowohl ein Werklohn nebst Umsatzsteuer als auch ein weiterer Betrag vereinbart worden, für den keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Arbeiten sind ausgeführt worden, der Werklohn wurde aber nur teilweise gezahlt. Der Handwerker hatte daraufhin den ausstehenden Lohn eingeklagt. Das Gericht befand, „sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Absatz 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.“ Der Entgeltsanspruch könne auch nicht darauf gestützt werden, der Besteller des Werks sei durch die erbrachte Leistung bereichert worden. Die Herausgabe des Wertersatzes sei in diesem Fall gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil das zugrundeliegende Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hatte. Das Schwarzarbeitsgesetz wolle nicht nur solche Abreden verbieten, sondern auch die Ausführung der Leistungen aufgrund der Abreden. Dieser gesetzliche Auftrag sei strikt umzusetzen. Deshalb verstoße das Ergebnis auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben.[4][5] Damit hat der Bundesgerichtshof seine frühere Auffassung, wonach der Werkunternehmer seinen Lohn durchaus auch bei Schwarzarbeit verlangen könne, nach Inkrafttreten des Schwarzarbeitsgesetzes aufgegeben.

Der BGH hat seine Rechtsprechung mit Urteil vom 11. Juni 2015 bestätigt, wonach der Besteller bei Schwarzarbeit keinen Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Werkleistung des Werkunternehmers hat. Wenn Besteller und Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages vereinbaren, dass das geschuldete Werk ohne die Abführung der geschuldeten steuerlichen Abgaben erfolgen soll (Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. SchwarzArbG), ist der Vertrag nach dem BGH nichtig. Der Vertrag ist auch dann nichtig, wenn die Schwarzgeldabrede erst nachträglich, nach Abschluss des Vertrags, getroffen wird.

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