Wenn ein Nachforschungsantrag nach einer sogenannten Nachweisbaren Sendung (z.B. Paket, Wert- oder Einschreibebrief usw) gestellt wurde, weil unsicher war, ob die Sendung ordnungsgemäß zugestellt war und sich dann herausstellte, dass die Sendung tatsächlich angekommen ist, wurde eine "Nachforschungsgebühr" fällig. Diese wurde mit Zustellung der "Mitteilung des Nachforschungsergebnisses bei postordnungsgemäßer Auslieferung einer Sendung oder postordnungsgemäßer Auszahlung oder richtiger Gutschrift eines Betrages" als Nachgebühr erhoben. Diese Gebühr betrug am 22.3.1971 80 Pfennige.