Hier ein auf den ersten Blick recht unscheinbarer Beleg:
Es handelt sich um einen Trauerbrief, der am 18.11.1960 im Ortsverkehr von Bremen portorichtig mit 10 Pfennig freigemacht verschickt wurde.
Der Brief konnte jedoch der Empfängerin in Bremen nicht zugestellt werden, wurde nach Essen weitergeleitet und konnte dort schließlich der Empfängerin zugestellt werden.
Da die Gebühr für einen Brief im Fernverkehr nicht 10 Pfennig, sondern 20 Pfennig betrug hätte in diesem Falle die einfache Differenz in Höhe von 10 Pfennig von der Post als Nachgebühr erhoben werden müssen.
Wohl da es sich in diesem Falle um einen Brief an eine Trauernde handelte verzichtete die Post auf den Ansatz und die Erhebung der eigentlich fälligen Nachgebühr.
Liebe Grüße
Rüdiger